Kein Fahrtenbuch bei lange zurück liegendem Verkehrsverstoß
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr kann nach dem Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit unverhältnismäßig sein. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 23.08.2013 (AZ.: 12 LA 156/12) hingewiesen. Allerdings hatte der Kläger in dem Verfahren mit seinem Begehren gleichwohl keinen Erfolg. Zwischen der Begehung des mit einem […]