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Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters

Wer zur Zeit der Geburt eines Kindes mit der Mutter verheiratet ist, ist nach der gesetzlichen Regelung in § 1592 Nr. 1 BGB der Vater des Kindes. Wenn dieser rechtlich zugeordnete Vater tatsächlich nicht der leibliche Vater des Kindes ist, dann ist ihm zu empfehlen, die Vaterschaft anzufechten. Erfolgt eine solche Vaterschaftsanfechtung nicht, ist der rechtliche Vater auch dann verpflichtet, Unterhalt an das Kind zu zahlen, wenn zwischen den Eheleuten unstreitig ist, dass er tatsächlich nicht der leibliche Vater ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20.11.2013 (AZ: 2 WF 190/13) klargestellt.