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Kein Fahrtenbuch bei lange zurück liegendem Verkehrsverstoß

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr kann nach dem Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit unverhältnismäßig sein. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 23.08.2013 (AZ.: 12 LA 156/12) hingewiesen. Allerdings hatte der Kläger in dem Verfahren mit seinem Begehren gleichwohl keinen Erfolg. Zwischen der Begehung des mit einem Punkt zu wertenden Verkehrsverstoßes und dem von ihm mit der Klage angefochtenen Bescheid waren gut 19 Monate verstrichen. Nach Auffassung des Gerichts hält sich dieser zeitliche Abstand noch im Rahmen dessen, was als verhältnismäßig angesehen werden kann.