Erbverzicht durch die Angabe „Ein für allemal abgefunden“
Die Erklärung eines Erbverzichtes hat unter Umständen einschneidende Folgen. Gleichwohl ist es nicht zwingend erforderlich, dass in einer notariellen Vereinbarung das Wort „Verzicht“ ausdrücklich genannt wird. Auch andere Formulierungen können so auszulegen sein, dass damit ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht gemeint ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22.07.2014 (AZ.: 15 W […]