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Rentner muss Hinzuverdienst nicht für den Unterhalt der Exfrau einsetzen

Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich mit einem Fall befasst, in welchem ein 78 Jahre alter Mann noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er verfügte nämlich nur über eine Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473,00 € monatlich. Seine geschiedene Ehefrau wollte im Rahmen ihres Unterhaltsanspruchs von diesen Einkünften profitieren. Das Oberlandesgericht hat dem Begehren der Exfrau aber einen Riegel vorgeschoben. Es stellte fest, dass der 78-Jährige, der trotz Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage noch immer eine Erwerbstätigkeit ausübt, diese Einnahmen nicht für den Unterhalt seiner Exfrau einsetzen muss. Eine entsprechende notarielle Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt könne wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgeändert werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2014, AZ.: 9 UF 34/14).