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Keine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises

Bei vielen Reiseveranstaltern war es bislang Gang und Gebe, dass mehr als einen Monat vor Reisebeginn bereits ein Großteil des Reisepreises zu zahlen war. Der Bundesgerichtshof hat hier nun Grenzen gesetzt. Er hat mit Urteil vom 09.12.2014 (AZ.: X ZR 85/12) entschieden, dass grundsätzlich nur eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises verlangt werden kann. Eine darüber hinausgehende Anzahlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm zu leistenden Aufwendungen die geforderte höhere Quote erreichen. Kommen die Reiseveranstalter ihrer Darlegungslast nicht nach, besteht keine Verpflichtung, eine höhere Anzahlung als 20 % zu leisten.