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Gemeinsames Testament verhindert spätere Schenkung durch Ehegatten nicht

Eheleute errichten oft ein gemeinschaftliches Testament und bestimmen darin, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tod beider Eheleute einer bestimmten Person zustehen soll. Nach dem Tod eines der Eheleute kann ein solches Testament dann vom Überlebenden nicht einseitig geändert werden. Er ist jedoch ungeachtet der Bestimmung in dem Testament nicht daran gehindert, den darin genannten Vermögensgegenstand noch zu Lebzeiten an eine andere Person zu verschenken. Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 09.01.2014 klargestellt (AZ.: 10 U 10/13).