Anrechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsschuldners
Besteht eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern, dann kann sich der Unterhaltsschuldner dem nicht einfach dadurch entziehen, dass er keiner Beschäftigung nachgeht und Hartz IV-Leistungen bezieht. Vielmehr ist der Unterhaltsschuldner gehalten, sich nachhaltig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen. Kann er seine Bemühungen nicht darlegen und beweisen, dann muss er sich das Einkommen aus einer früheren […]