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Bei Garantiezusage des Herstellers kann die Werkstatt keine Zahlung vom Kunden verlangen

Beim Fahrzeugkauf erfolgt regelmäßig eine Garantiezusage des Herstellers, wonach die erforderlichen Kosten für bestimmte Reparaturen innerhalb einer gewissen Frist vom Hersteller übernommen werden. Die Kfz-Werkstätten bieten es teilweise als Service an, vor der Reparatur die Garantiezusage des Herstellers einzuholen. So geschah es auch in einem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall, in welchem ein knapp 2 Jahre alter Transporter einen Motorschaden erlitten hatte. Während der Hersteller zunächst eine Garantiezusage gegenüber der Kfz-Werkstatt erteilte, nahm er diese später nach durchgeführter Reparatur wieder zurück. Zur Begründung wurde überraschend ausgeführt, dass die im Garantievertrag vorgesehenen Wartungsintervalle nicht eingehalten worden seien. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die vorbehaltlose Garantiezusage verbindlich sei und keine Gründe vorlägen, die einen späteren Wegfall der Garantiezusage rechtfertigen könnten. Die Werkstatt könne daher keine direkte Zahlung vom Kunden verlangen, sondern müsse sich wegen der Reparaturkosten unmittelbar an den Hersteller wenden (OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2015, AZ: 6 U 1487/14).