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Facebook-Konto ist vererblich

Der mit Facebook geschlossene Vertrag zur Einrichtung eines Nutzerkontos geht beim Tode des Nutzers auf die Erben über. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin stehen weder Persönlichkeitsrechte noch Datenschutzrechte der Vererbbarkeit des Facebook-Kontos entgegen. Der sog. digitale Nachlass sei nicht anders zu behandeln als Briefe oder Tagebücher des Verstorbenen. Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter geklagt, deren Tochter aus bislang ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hatte sich daher erhofft, durch Einträge und Nachrichten auf dem Facebook-Konto ihrer Tochter weitere Erkenntnisse zu erzielen. Während Facebook Bedenken dagegen äußerte, hat das Landgericht Berlin die Vererbbarkeit des Facebook-Kontos eindeutig bejaht (LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, AZ: 20 O 172/15).