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Zulässige Zeugen beim Nottestament

Ein Nottestament muss vor drei Zeugen errichtet werden, um wirksam zu sein. Als Zeugen dürfen aber keine Kinder und auch keine sonstigen Verwandten des Erblassers auftreten, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erlangen. Demnach scheidet als Zeuge auch der Sohn, der durch das Testament als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten aus. Ein vor diesem Zeugen errichtetes Nottestament ist unwirksam (OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2017, AZ: 2 Wx 86/17).