Eine Fluggesellschaft ist berechtigt, offensichtlich betrunkene und damit fluguntaugliche Passagiere vom Flug auszuschließen. Die Klage eines Ehepaares aus Niedersachsen, das Schadenersatz begehrte, weil sie nicht mitfliegen durften, hatte vor dem Amtsgericht München keinen Erfolg. In dem entschiedenen Fall war das Ehepaar von einer Pazifik-Kreuzfahrt gekommen und wollte von Australien aus den Flieger nach Hause nehmen. Bei Betreten des Flugzeugs fiel der Stewardess jedoch auf, dass beide nicht geradeaus zu ihren Sitzen gehen konnten, dass sie gerötete Gesichter und glasige Augen hatten und der Mann sich anlehnen musste, um nicht umzufallen. Noch vor dem Hinsetzen forderte er ein Glas Champagner und machte sich durch starken Alkoholgeruch bemerkbar. Der Kapitän entschied daher, dass das Ehepaar nicht mitfliegen darf und hat sie des Flugzeugs verwiesen. Dies hielt das Amtsgericht München für zulässig, da angesichts der Schilderungen der Stewardess von einer Fluguntauglichkeit des Ehepaars auszugehen sei (AG München, Az.: 182 C 18938/18).