Beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke ist der Ausparkende verpflichtet, sich ausreichend zu vergewissern, dass sich hinter ihm kein anderes Fahrzeug befindet. Andernfalls überwiegt sein Verschulden so stark, dass keine Schadensteilung in Betracht kommt. Dies gilt selbst dann, wenn die Kollision mit einem PKW erfolgt, der auf dem Parkplatz steht, um rückwärts in die frei werdende Parklücke einzufahren. Dies entschied das Landgericht Kiel am 18.03.2011 zum AZ.: 1 S 276/10.