Der Arbeitgeber ist wegen der damit verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung nicht ohne weiteres berechtigt, seine Arbeitnehmer durch geheime Videoaufzeichnungen zu überwachen. Überführt der Arbeitgeber mittels einer verdeckten Videoüberwachung eine Mitarbeiterin eines Diebstahls und kündigt aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis, dann ist fraglich, ob die geheime Videoaufzeichnung im Kündigungsschutzprozess verwertet werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 21.06.2012 (AZ.: 2 AZR 153/11) klargestellt, dass eine prozessuale Verwertung der Videoaufzeichnung nur dann zulässig ist, wenn bereits zuvor ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Verfehlung bestand und der Arbeitgeber keine Möglichkeit hatte, durch weniger einschneidende Maßnahmen als die Videoüberwachung den Verdacht aufzuklären.