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Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit

Bei der Geltendmachung von Unterhalt ist die isolierte Erhebung eines Auskunfts- und Zahlungsanspruchs nicht grundsätzlich mutwillig, sodass Verfahrenskostenhilfe hierfür nicht zu versagen ist. Der BGH stellte klar, dass von einer Mutwilligkeit nur dann auszugehen sei, wenn der Antragsteller von mehreren prozessualen Wegen der Rechtsverfolgung den Weg beschreitet, von dem er von vorneherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist. Die isolierte Erhebung eines Auskunftsantrags nicht als mutwillig anzusehen, selbst wenn dadurch insgesamt höhere Verfahrenskosten verursacht werden. Der Antragsteller kann bei der isolierten Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nämlich damit rechnen, dass seine Verfahrenskosten vom Antragsgegner zu erstatten sind und sein eigenes Kostenrisiko damit überschaubar ist (BGH, Beschluss v. 05.04.2023, AZ: XII ZB 2/21).