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Verlust der Versicherungsleistungen bei Trunkenheitsfahrt!

Wird ein Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Versicherung berechtigt, die Leistungen je nach Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen. Dies kann im Einzelfall sogar zu einer Kürzung auf Null führen, wie der Bundesgerichtshof im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit Urteil vom 22.06.2011 (Az.: IV ZR 225/10) entschieden hat. In dem Fall war ein Mann nach erheblichem Alkoholkonsum mit seinem Auto gefahren und hat einen Unfall verursacht. Im Zuge einer von der Polizei veranlassten Blutprobe wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille festgestellt. Auf Grund dessen war davon auszugehen, dass der Fahrer unzurechnungsfähig war. Die Vollkaskoversicherung lehnte eine Regulierung des entstandenen Schadens ab und berief sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. An sich scheidet das Leistungskürzungsrecht des Versicherers im Falle der Unzurechnungsfähigkeit aus. Der BGH vertrat jedoch die Auffassung, dass auch an ein zeitlich früheres Verhalten des Versicherungsnehmers angeknüpft werden könne, als er sich noch nicht in einem unzurechnungsfähiges Zustand befand. Dafür kann ausreichend sein, dass der Versicherungsnehmer Alkohol trinkt, obwohl er beabsichtigt, mit dem PKW nach Hause zu fahren. In Ausnahmefällen könne der Versicherer dann sogar berechtigt sein, die Leistungen gänzlich zu versagen.