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Verletzung der Beförderungspflicht durch Taxifahrer

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 18.08.2021 entschieden, dass ein Taxifahrer gegen seine Beförderungspflicht verstößt, wenn er die Beförderung eines Fahrgastes ablehnt, weil ihm die angetragene Fahrt wegen der Nähe des Fahrziels nicht lukrativ genug erscheint. Gegen diesen Taxifahrer hat das Gericht wegen vorsätzlicher Verletzung der Beförderungspflicht eine Geldbuße festgesetzt.

Der verurteilte Taxifahrer hatte die Beförderung einer Familie vom Hamburger Flughafen abgelehnt, da ihm die Strecke zu kurz war. Später berief er sich zwar darauf, das Gepäck der Familie nicht in sein Taxi bekommen zu haben. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme war das Amtsgericht Hamburg jedoch davon überzeugt, dass der Taxifahrer die Beförderung alleine aufgrund des Umstandes abgelehnt hatte, weil ihm die Fahrt wegen der zu kurzen Strecke nicht lukrativ erschien. Ohne ernsthaft einen Beladungsversuch vorgenommen zu haben, könne er sich ohnehin nicht darauf berufen, das Gepäck nicht transportieren zu können (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 18.08.2021, Az.: 232 OWi 56/21).