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Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen an Halter

Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vom Halter des Fahrzeugs begangen, ist also der Halter mit dem verantwortlichen Fahrzeugführer nicht identisch, dann ist eine erfolgreiche Verteidigung bei Beachtung der Formalien und Details möglich. Dabei ist die kurze Verjährungsfrist von nur drei Monaten nach § 26 Abs. 3 OWiG zu beachten. Diese Verjährung wird zwar unterbrochen und fängt neu an zu laufen, wenn die Bußgeldbehörde eine Anhörung des Betroffenen verfügt. Dazu muss sie innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist aber zunächst einmal den Fahrer ermitteln.

In einem Fall, den das Kammergericht Berlin im letzten Jahr zu entscheiden hatte, sandte die Bußgeldbehörde den Anhörungsbogen an den Halter und konfrontierte diesen in persönlicher Anrede („Ihnen“) mit dem Tatvorwurf, obwohl der Halter selbst den Geschwindigkeitsverstoß überhaupt nicht begangen hatte. Unmittelbar nach der Tatbegehung am 07.05.2016 erfolgte am 11.05.2016 die erste Anhörung des Halters. Der tatsächliche Fahrer konnte erst später ermittelt werden und wurde am 18.07.2016 angehört. Erst im Anschluss daran erließ die Bußgeldbehörde am 22.08.2016 den Bußgeldbescheid, also mehr als drei Monate nach der Tat und der Anhörung des Halters.

Nach Auffassung des Gerichts wurde die Verjährung erstmals und ausschließlich durch die Anhörung des Halters am 11.05.2016 unterbrochen. Die Bußgeldbehörde hätte somit innerhalb von drei Monaten nach der ersten Anhörung den Bußgeldbescheid erlassen müssen. Die nochmalige Anhörung des tatsächlichen Fahrers am 18.07.2016 führte nicht zu einer neuen Unterbrechung, da der Halter zuvor mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden ist, selbst wenn der Halter später erklärt, dass Halter und Fahrer nicht identisch sind (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.07.2017 – 3 Ws (B) 175/17).