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Verbreitung von Nacktfotos über WhatsApp begründet Schadenersatzpflicht

Leitet jemand per WhatsApp Nacktbilder weiter, ohne dass die darauf abgebildete Person sich damit einverstanden erklärt hat, macht er sich wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schadenersatzpflichtig. Die auf den Fotos abgebildete Person kann nicht nur Unterlassung verlangen, sondern auch ein Schmerzensgeld bzw. eine Entschädigung geltend machen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 06.04.2018 (Az.: 13 U 70/17) entschieden.