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Unwirksamkeit eines eigenhändigen, unlesbaren Testamentes

Ein Testament muss nicht zwingend beim Notar abgegeben werden, sondern kann auch eigenhändig geschrieben werden. Damit es wirksam ist, muss das Testament aber lesbar sein. Lässt es sich auch unter Hinzuziehung eines Schriftsachverständigen nicht vollständig entziffern, dann ist es nicht geeignet, die Erbfolge wirksam zu regeln. Es genügt dann nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testamentes (OLG Schleswig, Beschluss vom 16.09.2015, AZ: 3 Wx 19/15).