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Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus erster Ehe

Eltern eines minderjährigen Kindes sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und dem Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden. Um den nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen, trifft die Eltern eine Erwerbsobliegenheit. Nur wenn sie trotz aller zumutbarer Anstrengungen nicht leistungsfähig sind, liegt ein Mangelfall vor und der Unterhalt ist gegebenenfalls zu reduzieren.

In einem vor dem OLG Koblenz (Beschluss vom 27.05.2021, Az.: 7 UF 689/20) verhandelten Fall hatte sich ein barunterhaltspflichtiger Vater gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, weil er seine Erwerbstätigkeit reduziert hatte, um die Betreuung eines Kindes aus zweiter Ehe zu übernehmen. Das OLG sah in der Reduzierung der Erwerbstätigkeit keine Obliegenheitsverletzung des Vaters gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe. Entscheidet der Vater sich, die Betreuung des Kindes aus zweiter Ehe gemeinsam mit seiner neuen Ehefrau zu übernehmen, dann ist diese Rollenverteilung grundsätzlich zu akzeptieren.