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Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gestärkt!

Auch nach der Unterhaltsreform ist der betreuende Elternteil eines minderjährigen Kindes nicht in jedem Fall gezwungen, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind ganztägig in eine Fremdbetreuung gegeben werden müsste, obwohl dies während der intakten Ehe nicht so praktiziert wurde. Das Kammergericht in Berlin hat damit die Unterhaltsberechtigung des betreuenden Elternteils gestärkt (vgl. Urteil vom 08.01.2009, Az.: 16 UF 149/08). Der Antrag des Kindesvaters auf Herabsetzung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wurde zurückgewiesen.

Im entschiedenen Fall war nach der Ehescheidung der Parteien der gemeinsame achtjährige Sohn bei der Mutter geblieben. Er besucht bis 15:00 Uhr täglich einen Kinderhort. Die Mutter geht einer Halbzeittätigkeit als Rechtsanwalts- und Notargehilfin nach. Der Vater wurde zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Er begehrte eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts. Dabei vertrat er die Auffassung, dass seine geschiedene Frau ihre Berufstätigkeit ausweiten könne und der Sohn dann bis 18:00 Uhr den Hort besuchen müsse. Sowohl das Amtsgericht als auch das Kammergericht lehnten dies ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass es auch nach der Unterhaltsreform keine Verpflichtung der Eltern gäbe, ihr Kind täglich von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr durch dritte Personen betreuen zu lassen. Zudem sei auch eine Befristung nicht geboten, da nicht absehbar sei, wie sich das Kind in der Schule entwickelt und welcher Betreuungsaufwand künftig erforderlich ist.