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Unterhalt für die eigenen Eltern – nicht in jedem Fall!

Nicht selten sind erwachsene Kinder mit einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren eigenen Eltern konfrontiert, wenn diese im Alter beispielsweise pflegebedürftig werden und die eigenen Einkünfte die Heimkosten nicht decken. Diese Unterhaltspflicht kann jedoch wegen grober Unbilligkeit entfallen, entschied das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 04.01.2017 (AZ: 4 UF 166/15). Im entschiedenen Fall hat der Vater sechs Jahre lang überhaupt keinen Unterhalt für seine damals bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er im Stande war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hat den Kontakt zu seiner Tochter komplett abgebrochen und wollte nach der Trennung von der Mutter von seiner alten Familie nichts mehr wissen. Er habe sich – so das Gericht – daher grober Verfehlungen gegenüber der Tochter schuldigt gemacht und diese erheblich vernachlässigt. Im konkreten Fall nahm das Gericht daher eine grobe Unbilligkeit an und entschied, dass die Tochter nicht für den Unterhalt des Vaters aufkommen müsse.