Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte in einer Strafsache darüber zu entscheiden, ob der Bereich innerhalb einer Waschanlage zum öffentlichen Verkehrsbereich im Sinne des § 142 StGB gehört und der Angeklagte sich daher wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hat.
Der Angeklagte war trotz eines deutlich sichtbaren Schildes versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage eingefahren. Er stieß dabei mit seinem Pkw heftig gegen das Portal der Waschanlage, worauf er seitens eines Mitarbeiters nach dem Aussteigen angesprochen wurde. Er stieg dennoch wieder in das Fahrzeug ein, kollidierte abermals mit dem Portal der Waschanlage, stieg erneut aus, sah sich um und verließ dann den Bereich, ohne jegliche Angaben zu seiner Person zu machen. Nachdem das zuständige Amtsgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung. Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören demnach – außer den öffentlichen Straßen – alle Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Damit sind auch private Zufahrtswege erfasst, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Der Angeklagte hat sich somit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.06.2018, AZ.: 1 Ss 83/18).