Das Landgericht Köln hatte kürzlich über einen Verkehrsunfall von zwei deutschen Urlaubern in Österreich zu entscheiden. Ein Mann hatte die Versicherung seiner Unfallgegnerin auf Schadenersatz verklagt. Er hatte im August 2023 mehrere Fahrzeuge in Tirol überholt, als die Unfallgegnerin nach links abbiegen wollte und es daraufhin zur Kollision kam. Das mit der Sache befasste Landgericht Köln musste zunächst klären, welches nationale Recht Anwendung findet, um insbesondere die Schuldfrage beurteilen zu können.
Das Gericht stellte dabei auf Art. 17 der Rom II-Verordnung ab, wonach das Recht des Ortes einschlägig ist, an welchem die Haftung begründet wurde. Im Falle eines Verkehrsunfalls ist dies der Unfallort, hier also Österreich. Die Regelungen des Schadenrechts, also Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich hingegen nach dem Ort, an dem der Schaden eintritt. Dies ist in Fällen, in denen der Schädiger und der Geschädigte im gleichen Land leben, das Recht dieses Staates, hier also Deutschland. Damit kam das Landgericht Köln zu dem Ergebnis, dass es bei der Beurteilung einerseits auf österreichisches Straßenverkehrsrecht und andererseits auf deutsches Schadensersatzrecht ankommt. Nach der österreichischen Straßenverkehrsordnung traf den Mann die Pflicht, die Abbiegerin nicht mehr links, sondern rechts zu überholen. Darüber hinaus hat auch ein Überholverbot bestanden, da ein gefahrloses Überholen des Autos nicht mehr möglich gewesen ist. Hierzu hatte das Landgericht Köln eine Beweisaufnahme durchgeführt und war zu der Überzeugung gelangt, dass der klagende Fahrer den gesetzten Blinker der Fahrerin bemerkt, aber nicht entsprechend reagiert hätte.
In Deutschland gilt zwar die Pflicht der sogenannten doppelten Rückschau bei Linksabbieger-vorgängen nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO. In Österreich ist hingegen nur eine einmalige Rück-schaupflicht vor dem Einordnen nach der österreichischen Straßenverkehrsordnung statuiert. Nachdem die Fahrerin ihre Absicht abzubiegen, durch das Setzen des Blinkers und das Ein-ordnen zur Fahrbahnmitte deutlich gemacht hatte, musste sie keinen zweiten Schulterblick nach hinten machen. Im Ergebnis sah das Landgericht Köln somit die gesamte Schuld für den Unfall beim klagenden Fahrer. Es wies dessen Klage gegen die Versicherung der Unfallgegnerin ab (LG Köln, Urteil v. 26.06.2025, Az. 36 O 325/23).