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Unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers erforderlich für wirksames Testament

Für die Errichtung eines Testamentes gelten besondere Formvorschriften. Wird dieses nicht vor einem Notar errichtet, kann es z. B. eigenhändig geschrieben werden. Dies setzt nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 02.10.2012, AZ.: I – 15 W 231/12) jedoch voraus, dass der Erblasser überhaupt noch in der Lage war, ohne fremde Hilfe eigenhändig zu schreiben. Hat demgegenüber ein Dritter beim Schreiben des Testamentes geholfen, dann ist die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten und das Testament ungültig. Die notwendige Eigenhändigkeit sei nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde. Der Erblasser müsse die Schriftzeichen selbst formen.