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Trunkenheit im Verkehr bei Führern einer Pferdekutsche

 Auch bei dem Führen einer Pferdekutsche gilt es, übermäßigen Alkoholkonsum zu vermeiden. Fraglich ist nur, welcher Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit in Ansatz zu bringen ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hielt mit Urteil vom 24.02.2014 (AZ.: 1 Ss 204/13) ohne weiteres den für Autofahrer geltenden Grenzwert von 1,1 ‰ für übertragbar. In dem entschiedenen Fall war eine Pferdekutsche in eine Polizeikontrolle geraten. Bei dem Kutscher war eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 ‰ festgestellt worden. Um den maßgeblichen Grenzwert zu ermitteln, hat das Oberlandesgericht sogar ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachter führte aus, dass gerade bei einem Kutscher wegen der vor ihm laufenden Pferde eine gesteigerte Reaktionsfähigkeit erforderlich sei. Er müsse nicht nur die Verkehrssituation, sondern auch die Pferde beobachten. Aus diesem Grund legte das Oberlandesgericht den für Autofahrer geltenden Grenzwert von 1,1 ‰ zugrunde und verurteilte den Kutscher wegen Trunkenheit im Verkehr.