Entstehen für Telefon- oder Internetnutzung plötzlich ungewöhnlich hohe Kosten, dann ist der Anbieter dieser Leistungen verpflichtet, der Sache auf den Grund zu gehen und den Kunden zu informieren. Andernfalls begeht er eine Pflichtverletzung und muss die angefallenen Kosten jedenfalls weit überwiegend selbst tragen.
Das Landgericht Bonn hatte sich mit einem Fall befasst, in welchem die Deutsche Telekom einer Kundin im Zeitraum von fünf Monaten für die Internetnutzung rund 5.700,00 € in Rechnung gestellt hat. Die Kosten waren zum Teil bereits vom Konto der Kundin abgebucht worden. Ursache dieser enorm hohen Kosten war eine falsche Einstellung bei einem neu installierten DSL-Router. Ohne dass der Kundin dies bekannt war, stellte der Router eine permanente Verbindung zum Internet her. Von der Telekom wurde dies im Minutentakt abgerechnet. Das Landgericht Bonn entschied mit Urteil vom 01.06.2010 (Az.: 7 O 470/09), dass die Deutsche Telekom eine Fürsorgepflicht für ihre Kunden habe. Sie hätte die Kundin auf die ungewöhnlich hohen Kosten aufmerksam machen müssen, anstatt weiter Rechnungen auszustellen und die Beträge abzubuchen. Allerdings treffe die Kundin auch ein Mitverschulden – so die Richter, da sie ihre Kontoauszüge und die Rechnungen hätte überprüfen können. Die Deutsche Telekom wurde letztlich verurteilt, der Kundin jedenfalls einen Teil der Kosten in Höhe von rund 5.300,00 € zu erstatten.