Auch in einem verkehrsberuhigten Bereich gelten beim Ein- und Aussteigen die strengen Sorgfaltsmaßstäbe aus § 14 Abs. 1 StVO. Fährt ein Fahrzeug mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit vorbei, so begründet dies eine Mithaftung wegen erhöhter Betriebsgefahr.
Ein Taxifahrer hatte sein Fahrzeug im verkehrsberuhigten Bereich am rechten Fahrbahnrand geparkt und stieß beim Aussteigen mit seiner Fahrzeugtür gegen einen vorbeifahrenden Pkw. Die Fahrerin des vorbeifahrenden Fahrzeugs erhob daraufhin Klage und begehrte Schadensersatz. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, legte der Beklagte Berufung beim Landgericht Saarbrücken ein und begründete diese damit, dass die vorbeifahrende Fahrerin mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Das Berufungsgericht änderte das Urteil teilweise zugunsten des Beklagten ab. Zwar stehe der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da dem Aussteigenden ein unfallursächlicher Sorgfaltsverstoß anzulasten sei. In einem verkehrsberuhigten Bereich treffe den Aussteigenden im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt wird. Wegen der deutlich überhöhten Geschwindigkeit wurde der Klägerin aber eine Mithaftung von 25 % angelastet (LG Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2022, Az.: 13 S 135/21).