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Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Führt eine in einem Ehevertrag vereinbarte Zahlung an den geschiedenen Ehepartner dazu, dass der Zahlungspflichtige selbst auf Sozialhilfe angewiesen ist, dann ist eine solche Vereinbarung sittenwidrig. Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 157/06) entschieden. Die Besonderheit des entschiedenen Falls liegt darin, dass erstmals ein Ehevertrag vom BGH aufgehoben wurde, durch den der Ehemann finanziell schwer benachteiligt wurde. Die Ehefrau hatte sich im Ehevertrag für den Fall der Scheidung eine monatliche Leibrente von ca. 650,00 € versprechen lassen. Der Ehemann hatte jedoch ein so geringes Nettoeinkommen, dass er nach Zahlung der Leibrente auf Sozialhilfe angewiesen war. Der BGH erachtete die Regelung daher als sittenwidrig, weil sie den Ehemann unangemessen benachteilige. Bislang wurde eine Sittenwidrigkeit von Eheverträgen nur bei einer Benachteiligung der Ehefrau angenommen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die im Ehevertrag vereinbarte monatliche Zahlungspflicht die Leistungsfähigkeit des Ehemannes von Anfang an überschritten habe. Zudem habe der Ehemann nach Abzug der Leibrente weniger Geld zur Verfügung als seine geschiedene Ehefrau. Diese verfügte insgesamt über Einkünfte von monatlich 1.530,00 €. Der Ehemann müsse demgegenüber Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Es handele sich im Ergebnis um einen Vertrag zu Lasten Dritter, der als sittenwidrig zu bewerten sei.