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Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts

Ein umfassender Erb- und Pflichtteilsverzicht kann sittenwidrig sein, wenn ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten einer Partei besteht. Dies wurde vom OLG Hamm beispielsweise in einem Fall angenommen, in welchem ein 18-jähriger Sohn mit seinem Vater einen umfassenden Erbverzicht vereinbart hatte und er hierfür als Abfindung einen Sportwagen erhalten sollte, sofern er mit 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Der Erhalt des Sportwagens stand also unter der Bedingung eines erfolgreichen Berufsabschlusses, während der Erbverzicht unabhängig davon mit sofortiger Wirkung gelten sollte. Das Gericht war der Auffassung, dass dadurch ein unangemessener Druck auf den Sohn ausgeübt werde, seine begonnene Ausbildung als Zahntechniker auch tatsächlich zu beenden. Durch diese knebelnde Wirkung werde er in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Zudem berücksichtigte das Gericht die jugendliche Unerfahrenheit des Sohnes, der bei der Beurkundung gerade erst 18 Jahre alt geworden war. Im Ergebnis hielt das Gericht einen solchen Erbverzicht für sittenwidrig und damit für nichtig (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2016, AZ: 10 U 36/15).