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Schwarzstaubablagerungen sind vom Mieter nicht zu vertreten

Treten in einer Wohnung plötzlich Schwarzstaubablagerungen (sog. Fogging) an den Wänden und Decken auf, dann stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter hat diese Schwarzverfärbungen bei vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache regelmäßig nicht zu vertreten.

Vielmehr obliegt es dem Vermieter, den Mangel zu beseitigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ursache der Verfärbungen im Gefahrenbereich des Vermieters oder des Mieters liegt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.05.2008 (Az.: VIII ZR 271/07) entschieden. Er gab einer Mieterin Recht, die ihren Vermieter auf Zahlung der erforderlichen Kosten zur Mängelbeseitigung in Anspruch genommen hatte. Zwar kamen nach den Feststellungen eines Sachverständigen als Ursache der Verfärbungen nur Maßnahmen der Mieterin in Betracht, wie die Verlegung eines handelsüblichen Teppichs, das Streichen der Wände mit handelsüblicher Farbe und das Reinigen der Fenster im Winter. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei diesen Maßnahmen jedoch um eine vertragsgemäße Nutzung des Mietobjektes, so dass die Verfärbungen von der Mieterin nicht zu vertreten seien.