Bei dem Abschluss eines Kaufvertrages steht dem Kunden nicht automatisch ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu, wie allgemein oft angenommen wird. Ein solches Widerrufsrecht existiert nur bei sog. Fernabsatzverträgen, die ein Verbraucher zum Beispiel per Internet oder Telefon abschließt. Wird vor Ort eine Sache erworben, ist eine Stornierung des Vertrages nicht ohne weiteres möglich und hängt vom Entgegenkommen des Verkäufers ab. Aus diesem Grund hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 14.02.2008 (Az.: 264 C 32516/07) entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Käufer bei der Stornierung eines Kaufvertrages 25 % des Kaufpreises zahlen muss. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei wirksam. Der Käufer könne sich auch nicht darauf berufen, dass er die Vertragsklausel mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht verstanden hätte. In dem entschiedenen Fall hat ein Kunde in einem Möbelhaus eine Küche gekauft. Drei Tage später wollte er den Vertrag stornieren. Das Möbelhaus verlangte als Schadenersatz für die Stornierung 25 % des Kaufpreises, wie es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen war. Nachdem der Kunde die Zahlung verweigert hatte, wurde er gerichtlich in Anspruch genommen. Das Amtsgericht München gab dem Möbelhaus Recht. Dass überhaupt ein Stornierungsrecht eingeräumt wird, stelle ein Entgegenkommen des Möbelhauses dar. Wenn der Kunde davon Gebrauch macht, spreche nichts dagegen, dass er einen pauschalierten Schadenersatz für die entgangenen Einnahmen und die sonstigen Unannehmlichkeiten zahlen müsse. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hielten der gerichtlichen Überprüfung stand, da die Möglichkeit eingeräumt wurde, nachzuweisen, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden sei. |