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Schadenersatzanspruch des Mieters setzt Anzeige des Mangels voraus

Ist die Mietsache mangelhaft, so ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, den Mangel seinem Vermieter anzuzeigen und diesem Gelegenheit zu geben, Abhilfe zu schaffen. Unterlässt der Mieter diese Mängelanzeige und beseitigt er den Mangel selbst, kann er die hierfür anfallenden Kosten nicht ersetzt verlangen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München auch dann, wenn der Mangel nach einer Beseitigung durch den Vermieter erneut aufgetreten ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter den in der Wohnung aufgetretenen Schimmel durch eine Malerfirma beseitigen lassen. Die Maßnahmen waren jedoch nicht vollends erfolgreich, so dass der Schimmel einige Zeit später erneut auftrat. Der Mieter zeigte diesen wiederholten Schimmelbefall gegenüber dem Vermieter nicht an, sondern kündigte das Mietverhältnis fristlos und verlangte vom Vermieter die Erstattung der angefallenen Umzugskosten. Das Amtsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 08.11.2011 (AZ.: 431 C 20886/11) abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, dass eine Schadenersatzpflicht des Vermieters auch bei wiederholtem Schimmel nur nach vorheriger Mängelanzeige gegeben sei.