Gerade bei Fahrradunfällen wird oftmals auch die Brille des Betroffenen durch den Sturz beschädigt. Die Versicherer verlangen dann die Vorlage der Anschaffungsrechnung und wollen einen erheblichen Abzug wegen der vermeintlichen Wertverbesserung durch eine neue Brille vornehmen. Jedenfalls soweit es nur des Austausches der Brillengläser bedarf, hat das Amtsgericht Schwandorf klargestellt, dass ein solcher Abzug neu für alt nicht gerechtfertigt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass auch Brillengläser eine bestimmte Lebensdauer haben, dann tritt beim Geschädigten durch den bloßen Austausch der Gläser keine spürbare Vermögensmehrung ein, da die Brillengläser stets an das Gestell angepasst werden und daher bei Anschaffung einer neuen Brille ohnehin nicht weiterverwendet werden können (Amtsgericht Schwandorf, Urteil vom 19.04.2023, Az.: 2 C 263/22).