Das Sozialgericht Dessau-Roßlau entschied bereits in einem Urteil vom 24.10.2010 (Az.: S 4 KR 38/08), dass eine Krankenkasse bei Volltrunkenheit und Cannabis im Blut für die Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall von ihrem Mitglied eine finanzielle Beteiligung verlangen und das Krankengeld kürzen kann.
Der gesetzlich krankenversicherte Unfallverursacher, der sich durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt hatte, war nicht nur viel zu schnell gefahren, sondern hatte eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,8 Promille zum Zeitpunkt des Unfalls. Zusätzlich wurden noch Rückstände von Cannabis in seinem Blut entdeckt. Der Unfallfahrer wurde in ein Krankenhaus gebracht, wo seine Verletzung über einen längeren Zeitraum behandelt wurde. Er wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt und der Führerschein wurde ihm abgenommen. Insgesamt beliefen sich die Behandlungskosten und das gezahlte Krankengeld auf ca. 10.000,00 €. Die Krankenkasse forderte daraufhin 20 % der Kosten sowie ein Teil des Krankengeldes von ihrem Mitglied zurück.
Die dagegen gerichtete Klage des Unfallverursachers wurde durch das Sozialgericht abgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei die Kostenbeteiligung zurecht erfolgt. Wer vorsätzlich eine Straßenverkehrsgefährdung begehe, könne an den Behandlungskosten beteiligt werden und müsse anteilig das Krankengeld zurückzahlen. Eine Kostenbeteiligung von 20 % sei angemessen, zumal der Versicherte seine Einkommensverhältnisse im Rahmen des Prozesses nicht offengelegt hatte.