Enter your keyword

Quarantäne während des Urlaubs

Wer als Arbeitnehmer während des Urlaubs mit einer behördlichen Quarantäneanordnung konfrontiert wird, hat nicht automatisch ei­nen An­spruch darauf, dass ihm die betroffenen Ur­laubs­ta­ge gutgeschrieben werden. Für eine Nach­ge­wäh­rung von Urlaub ist gemäß §9 BUrlG ein ärzt­li­ches Zeug­nis über die Ar­beits­un­fä­hig­keit erforderlich. Die be­hörd­li­che Qua­ran­tä­ne­an­ord­nung hat aber nicht zwangsläufig die Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Selbst wenn der Arbeitnehmer nicht nur als Kontaktperson in Quarantäne muss, sondern selbst an Corona erkrankt ist, aber keine Symptome hat, bleibt seine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erhalten. Dass es ihm aufgrund der Quarantäneanordnung verboten ist, zur Arbeit zu erscheinen, ist mit einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln mit Urteil vom 13.12.2021 (Az.: 2 Sa 488/21) entschieden, gleichzeitig aber die Re­vi­si­on zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.