Wer als Arbeitnehmer während des Urlaubs mit einer behördlichen Quarantäneanordnung konfrontiert wird, hat nicht automatisch einen Anspruch darauf, dass ihm die betroffenen Urlaubstage gutgeschrieben werden. Für eine Nachgewährung von Urlaub ist gemäß §9 BUrlG ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Die behördliche Quarantäneanordnung hat aber nicht zwangsläufig die Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Selbst wenn der Arbeitnehmer nicht nur als Kontaktperson in Quarantäne muss, sondern selbst an Corona erkrankt ist, aber keine Symptome hat, bleibt seine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erhalten. Dass es ihm aufgrund der Quarantäneanordnung verboten ist, zur Arbeit zu erscheinen, ist mit einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 13.12.2021 (Az.: 2 Sa 488/21) entschieden, gleichzeitig aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.