Bei Wohnraummietverhältnissen ist regelmäßig vorgesehen, dass der Mieter eine Kaution als Sicherheit an den Vermieter zahlen muss. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 13.10.2010 (Az.: VIII ZR 98/10) entschieden, dass der Mieter die Zahlung davon abhängig machen darf, dass der Vermieter ihm ein insolvenzfestes Konto benennt, auf dem die Kaution zu hinterlegen ist. Dies ergibt sich nach Ansicht des BGH daraus, dass der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, die geleistete Kaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen anzulegen. Gläubiger des Vermieters sollen keinen Zugriff auf die Kaution des Mieters haben. Dies ist von Beginn an nur dadurch gewährleistet, dass ein insolvenzfestes Konto eingerichtet wird. Vorher braucht der Mieter die Kaution nicht zu zahlen, selbst wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist.