Enter your keyword

Parkverstoß – Fahrzeughalter ist nicht automatisch auch Fahrer

Ein Verkehrsteilnehmer erhielt wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer im Dezember 2022 einen Bußgeldbescheid über 30,00 €. Er sollte als „Halter und Fahrer“ gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben. Gegen diesen Bescheid erhob er Einspruch, dem jedoch das zuständige Amtsgericht Siegburg nicht stattgab. Das in nächster Instanz zuständige Oberlandesgericht Köln wies seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls zurück, womit der Betroffene vor das Bundesverfassungsgericht zog und Recht bekam. Das höchste deutsche Gericht schloss sich der Argumentation des Betroffenen an, dass von seiner Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs nicht automatisch auf ihn als Fahrer geschlossen werden dürfe. Das „Knöllchen-Urteil“ enthalte keinerlei Ansätze über die sachgerechte Feststellung und Erwägung zu Täterschaft des Beschwerdeführers, was bei einer Verurteilung jedoch dringend erforderlich sei. Als Beweise wurden im Gerichtsurteil dagegen nur die Angaben im Bußgeldbescheid, die Lichtbilder des parkenden Fahrzeugs sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des Fahrzeugs ist, aufgeführt. Damit hat nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts das Amtsgericht zu dem Verkehrsverstoß, der dem Beschwerdeführer angelastet wird, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt.

Die angeführten Beweise hätten „keinerlei“ Aussagekraft über die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch Fahrer bei dieser bestimmten Fahrt war, so das Bundesverfassungsgericht. Im Ergebnis gilt nach dieser Rechtsprechung auch bei Parkverstößen das sogenannte Täterprinzip (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.05.2024, AZ: 2 BvR 1457/23).