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Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein – Zulässiger Abschleppvorgang

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat über die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides für eine Abschleppmaßnahme durch die Behörde entschieden. Diese hatte ein mit Kraftstoff betriebenes Fahrzeug abschleppen lassen, weil es in einem Bereich geparkt war, in dem mit einem Zusatzzeichen die Parkerlaubnis auf Elektrofahrzeuge beschränkt war. Ein weiteres unter dem Zusatzzeichen befindliches Zusatzzeichen regelte, dass ein Parkschein erforderlich ist. Der Fahrzeughalter des abgeschleppten Fahrzeuges vertrat die Auffassung, dass das zweite Zusatzzeichen eine alternative Parkerlaubnis regele und erhob gegen den Kostenbescheid über die Abschleppmaßnahme Klage. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen, was vom zuständigen Berufungsgericht bestätigt wurde. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass der Kläger gegen die Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein verstoßen hat. Diese Parkregelung sei für jedermann erkennbar gewesen. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass sich ein Zusatzzeichen jeweils auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen, das seinerseits ein Zusatzzeichen sein kann, bezieht. Im Übrigen sei die Abschleppmaßnahme auch verhältnismäßig gewesen, da die Ladestation für gesetzlich privilegierte Elektrofahrzeuge für die Dauer des Parkvorgangs des Klägers nicht zur Verfügung gestanden hat (OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2023 – 5 A 3180/21).