Für die Errichtung eines Testamentes gelten gewisse Formvorschriften. Der Erblasser hat z.B. die Möglichkeit, das Testament nach § 2247 Abs. 1 BGB eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Das OLG Brandenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein solches handschriftliches Testament nachträglich geändert werden darf. Es entschied, dass die zeitliche Reihenfolge, in welcher die einzelnen Bestandteile eines Testamentes einschließlich der Unterschrift vom Erblasser niedergeschrieben werden, keine Rolle spielt. Der Erblasser kann auch erst seine Unterschrift leisten und später noch einen Text hinzufügen. Entscheidend für die Formwirksamkeit ist nur, dass die Unterschrift des Erblassers die gesamten Erklärungen in dem Testament abdeckt. Der Erblasser darf also beispielsweise nicht unter seiner Unterschrift noch zusätzlichen Text einfügen. Nimmt er aber Modifizierungen im vorhandenen Text vor, die sich in den gesamten Text der Erklärung einfügen und durch die darunter befindliche Unterschrift gedeckt werden, dann ändert dies nichts daran, dass das handschriftliche Testament formwirksam errichtet wurde (OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2021, Az.: 3 W 53/21).