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Nachbesserungsrecht des Tätowierers bei mangelhaftem Tattoo

Auch einem Tätowierer muss zunächst Gelegenheit gegeben werden, im Wege der Nachbesserung den behaupteten Mangel eines Tattoos zu beseitigen. Dies hat das AG München mit Urteil vom 17.03.2011 (AZ.: 213 C 917/11) entschieden. Das Gericht qualifizierte den Tätowiervertrag als einen Werkvertrag, wonach dem Tätowierer grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht zusteht. Die Nachbesserung sei für den Kunden auch nicht etwa deswegen unzumutbar, weil damit ein erneuter Körpereingriff verbunden sei. Die Schadenersatzklage einer 17-jährigen wegen eines schiefen Tattoos wurde daher abgewiesen. Sie hätte dem Tätowierer zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen und konnte nicht sofort die Entfernung des Tattoos mittels Laserverfahrens verlangen.