Überholt ein Verkehrsteilnehmer eine Kolonne mehrerer, langsam fahrender Fahrzeuge und kommt es dabei zur Kollision mit einem Linksabbieger, dann kann den Überholer ein erhebliches Mitverschulden treffen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Linksabbieger sich vorschriftsmäßig nach links eingeordnet und den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte und der andere Unfallbeteiligte trotz unklarer Verkehrslage zum Überholen ansetzt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 09.07.2013 (AZ.: 9 U 191/12) festgestellt.