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Mietminderung wegen Schimmelbefall erst nach Anzeige gegenüber dem Vermieter.

Bei Schimmelbefall in der Mietwohnung muss der Mangel beim Vermieter gemeldet werden, damit dieser Gelegenheit hat, Abhilfe zu schaffen. Erst nach erfolgter Mängelanzeige kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete geltend machen oder die Miete mindern, und zwar erst für künftig fällig werdende Mietzahlungen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.11.2010 (Az.: VIII ZR 330/09) klargestellt und einem Vermieter Recht gegeben, der dem Mieter wegen Zahlungsverzugs gekündigt hatte und nun die Räumung der Wohnung verlangte.