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Mieterhöhung auf der Grundlage eines Typengutachtens zulässig.

Will der Vermieter die Miete für eine Wohnung erhöhen, dann hat er mehrere Möglichkeiten, sein Erhöhungsverlangen zu begründen: Er kann entweder auf einen örtlichen Mietpreisspiegel oder eine Mietdatenbank Bezug nehmen oder er kann mindestens drei vergleichbare Wohnungen benennen. Als letzte Alternative kommt in Betracht, auf ein Sachverständigengutachten zu verweisen. Wie der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 19.05.2010 (Az.: VIII ZR 122/09) entschieden hat, kann der Vermieter dabei auch ein sog. Typengutachten heranziehen. Ein solches Gutachten bezieht sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des betroffenen Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Nach Auffassung des BGH ist es dennoch ausreichend, um die Mieterhöhung formell zu begründen. Der Mieter werde in die Lage versetzt, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen. Stimmt er der Mieterhöhung dennoch nicht zu und entscheidet sich der Vermieter, den Klageweg zu beschreiten, dann muss vor Gericht jedoch im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob die verlangte Miete für die Wohnung tatsächlich ortsüblich und angemessen ist.