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Laufendes Strafverfahren darf von Chefarzt bei Einstellung nicht verschwiegen werden.

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat die fristlose Kündigung eines Chefarztes durch das Krankenhaus für rechtens erklärt, der bei seiner Einstellung ein laufendes Strafverfahren verschwiegen hatte. Der Facharzt hatte sich bei einem Krankenhaus als Leiter der Gynäkologie und Geburtshilfe beworben und bei seiner Einstellung eine Erklärung unterzeichnet, wonach kein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft. Tatsächlich wurde er kurz nach seiner Einstellung wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen zu einer Geldstrafe verurteilt. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Mit seiner Kündigungsschutzklage scheiterte der Chefarzt. Das Landesarbeitsgericht Hessen war der Ansicht, dass das laufende Strafverfahren nicht habe verschwiegen werden dürfen (Urteil vom 05.12.2011, AZ.: 7 SA 524/11).