Bei einem Gebrauchtwagenkauf geben Händler oftmals eine Gebrauchtwagengarantie. In den Garantiebedingungen wird der Garantieanspruch des Käufers dann davon abhängig gemacht, dass die regelmäßigen Wartungen des Fahrzeugs in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Diese Klausel benachteiligt den Käufer unangemessen und ist damit unwirksam. Der Käufer kann sein Fahrzeug ohne Bedenken in jeder x-beliebigen freien Werkstatt warten lassen und verliert seine Garantieansprüche nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 25.09.2003 – AZ.: VIII ZR 206/12).