Die Vollkaskoversicherung ist berechtigt, ihre Leistungen zu kürzen, wenn dem Versicherungsnehmer ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist und er dadurch den Eintritt des Versicherungsfalls hervorgerufen hat. Ein solches Leistungskürzungsrecht hatte das OLG Koblenz mit Beschluss vom 14.05.2012 (AZ.: 10 U 1292/11) in einem Fall angenommen, in welchem der Versicherungsnehmer seine Autoschlüssel an der Arbeitsstelle offen und unbeaufsichtigt liegen ließ, obwohl sie auf einfache Art und Weise sicher hätten verwahrt werden können. Nachdem die Autoschlüssel dann gestohlen und das Fahrzeug während einer Fahrt beschädigt worden war, kürzte die Kaskoversicherung die Leistungen um 50 %. Das OLG Koblenz gab der Versicherungsgesellschaft Recht und vertrat die Auffassung, dass die Autoschlüssel sicher und sorgfältig hätten aufbewahrt werden müssen.