Eine Vertragspflichtverletzung des Mieters ist grundsätzlich gegeben, wenn er die Wohnung untervermietet, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. In derartigen Fällen kann der Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Mieter rechtzeitig die Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter erbeten hatte, dieser jedoch die Erteilung der Erlaubnis ablehnt, obwohl er hierzu verpflichtet wäre. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung grundlos, dann kann er das Mietverhältnis auch dann nicht kündigen, wenn der Mieter die Wohnung gleichwohl untervermietet. Dem Vermieter fällt in dem Fall selbst eine Vertragspflichtverletzung zu Last, so dass die Kündigung rechtsmissbräuchlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.02.2011 (Az.: VIII ZR 74/10) klargestellt.